ACAB-Banner im Stadion grundsätzlich legal
Im Mai 2014 kam es bei einer ansonsten ruhigen Partie zwischen dem HSV und dem FC Bayern zu einem Blocksturm der Polizei in der Hamburger Nordkurve. Grund dafür waren ein oder mehrere Banner im Fanblock der Hamburger mit den Buchstaben “ACAB”, die allseits bekannte Abkürzung für “All Cops Are Bastards”.
Wie unter anderem Tim in seinem Blog berichtete, wurde bei dem Einsatz “offenbar wahllos” Pfefferspray auch in Bereichen eingesetzt, in denen Kinder stehen. Es gab ca. 200 Verletzte.
Selbst wenn die ACAB-Banner damals illegal gewesen wären, hätte man die Verhältnismäßigkeit dieser Polizeiaktion stark im Zweifel ziehen können. Diese Frage ist jedoch inzwischen hinfällig geworden, weil nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die öffentliche Äußerung von “ACAB” nicht strafbar ist, solange sie sich nicht gezielt gegen konkrete Polizisten richtet. Ein Banner im Stadion reiche nicht aus, um als zielgerichtete Kollektivbeleidigung der anwesenden Polzisten zu gelten:
“Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Adressierung dieser Parole, für die hier nichts ersichtlich ist. Das Wissen der Beschwerdeführer, dass Polizei im Stadion ist und die Parole wahrnehmen würde, reicht hierfür nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.”
Wie schon beim jedem Jurastudenten bekannten Urteil zu “Soldaten sind Mörder” räumte das Bundesverfassungsgericht auch hier der Meinungsfreiheit den Vorrang ein, denn strafbewehrte Schmähungen können sich immer nur gegen konkrete Personen richten, nicht aber gegen eine ganze Berufsgruppe.
Unabhängig davon können natürlich Stadionordnungen generell diffamierende Äußerungen verbieten und machen es in der Regel auch. Der Polizeieinsatz im Volkspark war dennoch offensichtlich rechtswidrig und Verletzte haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend zu machen.
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